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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in 2 Entscheidungen aktuell bestätigt, dass aufgrund der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der Covid19 Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen und erwachsenen Mannes die hohen Anforderungen an ein Abschiebungsverbot erfüllt sind.

Wenn keine sonstigen sehr begünstigenden Umstände vorliegen, wie z.B. umfassende fami-liäre Unterstützung oder ein großes soziales Netzwerk kann derzeit auch ein leistungsfähi-ger und erwachsener Mann nicht abgeschoben werden.

Mit seiner Entscheidung vom 09.03.2021 VGH –A 11 S 3624/20 –bestätigt der VGH sei-ne zuvor ergangene Entscheidung vom 17.12.2020 A 11 S 2042/20.

Der Kläger verfügte weder über erhebliche wirtschaftliche Rücklagen noch über ein bei Rückkehr nach Afghanistan unmittelbar erreichbares und hilfsbereites und auch hilfsfähiges Netzwerk.

Früher hatte der VGH Baden-Württemberg noch mit Urteil vom 26.06.2019 A 11 S 2108/18 entschieden, dass grundsätzlich junge und gesunde Männer nach Afghanistan zu-rückkehren können, wenn nicht besondere individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können.

In Afghanistan besteht zudem die Besonderheit, dass man ohne soziale und familiäre Rück-halte und Netzwerkenicht von der örtlichen Gesellschaft aufgenommen und integriert wird.

Damit besteht aktuell Hoffnung für junge Afghanische Männer, die nicht über familiäre oder finanziellen Rückhalt in Afghanistan verfügen, zumindest ein Abschiebungsverbot zu erhalten.