Hundefriseure dürfen wieder öffnen! Eilverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolgreich!
Mit einem Beschluss vom 22. Januar 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entschieden, dass das Verbot des Betriebes von Hundesalons und der Erbringung von Hundefriseur-Dienstleistungen vorläufig außer Vollzug gesetzt ist (Az. 1 S 139/21).
Mit einem Eilantrag war die Betreiberin eines Hundesalons in Mössingen (Landkreis Tübingen) vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich. Sie wandte sich gegen einen Passus der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg, mit dem der Betrieb Ihres Hundesalons und die Erbringung von Hundefriseurdienstleistungen verboten worden war. Mit Hilfe von Rechtsanwalt Sascha Pfingsttag aus Reutlingen, – Fachanwalt für Sozialrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht –, hat sie diese Regelung beim Verwaltungsgerichtshof überprüfen lassen, und war damit erfreulicherweise erfolgreich. Denn in ganz Baden-Württemberg war der Betrieb von Hundefriseursalons untersagt worden, und es gab hierbei keinerlei Ausnahmeregelungen. Für die Betreiber der Hundesalons war diese Regelung aber absolut nicht nachvollziehbar. Schließlich hatte man sich seit März letzten Jahres und seit Beginn der Corona-Pandemie darauf eingerichtet, alle Hygiene-Regelungen umzusetzen, auch in Form der Errichtung von Schleusen vor dem Geschäft und kontaktloser Bezahlmöglichkeiten, sodass überhaupt kein Kontakt von Mensch zu Mensch erfolgt, und demnach auch die Infektionsgefahr gebannt ist. Zudem gibt es weltweit keine wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis darüber, dass eine Übertragung von Hund zu Mensch stattfinden kann.
Noch verwunderlicher war, dass das Land Baden-Württemberg hier eine absolute Ausnahme in der Bundesrepublik darstellt, denn neben Baden-Württemberg hatten nur noch Bayern und Sachsen-Anhalt ein ähnliches Verbot ausgesprochen. Dabei gibt es in Bayern auch Ausnahmevorschriften, und inzwischen auch einen Fall, in dem ein Landkreis eine Genehmigung erteilt hat. Das Land Baden-Württemberg (genauer: das Sozialministerium) blieb gegenüber Rechtsanwalt Pfingsttag eine Erklärung schuldig. Auch sonst wurden keine rechtfertigenden Gründe für diese absolute Ausnahmestellung benannt.
Dennoch hat man es zunächst außergerichtlich versucht, darzustellen, dass das im Grundgesetz verankerte Tierwohl gefährdet sei, denn die Fell- und Krallenpflege, sowie viele weitere Pflege- und Hygienemaßnahmen, sind für Hunde gerade in der Winterzeit essenziell. Ansonsten kommt es für die Tiere zu Gesundheitsgefährdungen, denn die meisten Hundehalter sind nicht in der Lage, derartige Pflege- und Hygienemaßnahmen fachgerecht durchzuführen, geschweige denn verfügen sie über das hierfür notwendige Equipment.
Doch auch diese Argumentation ließ das grün geführte Sozialministerium, welches für die Corona-Verordnung zuständig ist, kalt. Es ließ durch seine Anwälte darauf verweisen, dass die Tierpflege nicht nötig sei, und im Zweifel könnten dies die Tierärzte übernehmen. Dabei bedachte das Ministerium aber nicht, dass auch die Tierärzte nur noch eingeschränkt tätig sind, und den plötzlichen Zulauf gar nicht bewältigen könnten. In der Regel bieten Tierärzte diese Leistungen auch nicht an, und verweisen auf die fachkundigen Tierpfleger.
Das Ministerium hielt dennoch an seiner Auffassung fest, und trug vor, dass die Infektionsgefahr auch beim Betrieb von Hundesalons bestünde. Diese Argumentation ist letztlich nicht durch Belege gestützt: Denn ein Kontakt von Mensch zu Mensch findet gar nicht statt, und demnach ist eine direkte Übertragung auch ausgeschlossen. Würden die Hundehalter beim Tierarzt im Wartezimmer sitzen und den Hund dann womöglich gemeinsam mit Tierarzt und Tierpfleger behandeln, so wäre die Infektionsgefahr tatsächlich viel höher.
Am Ende sah dies auch der Verwaltungsgerichtshof so: Es konnte die Argumentation des Landes Baden-Württemberg nicht nachvollziehen.
Letztlich verwies der Verwaltungsgerichtshof auch darauf, dass der Verordnungsgeber ab 11. Januar 2021 das Bestellen und Abholen von Waren im Einzelhandel zugelassen hat. Weshalb dies nicht für Hundesalons gelten sollte, konnte der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht nachvollziehen. Es liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vor und daher ist die Regelung auch nicht mit dem Verfassungsrecht in Einklang zu bringen. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, weshalb dem Einzelhandel die Vertriebsform „Click & Collect“ erlaubt wird, dies den Hundesalons und Hundefriseuren aber ausnahmslos untersagt wurde – obwohl der Kontakt zwischen Betriebsinhaber und Hundehalter kontaktlos über „Schleusen“ erfolgt. Damit war das Verbot sofort außer Vollzug zu setzen, denn das Land kann keine Begründung für die Ungleichbehandlung erbringen.
Die Hundefriseure und Betreiber von Hundesalons in Baden-Württemberg sind sehr froh und glücklich über diese Entscheidung, denn auf Dauer sind die für sie derzeit geltenden Einschränkungen existenzbedrohend. Die Hundehalter sind ebenfalls sehr erleichtert über diese Entscheidung, und können nun endlich wieder ihr Tier in fachkundige Hände geben.
Auch Rechtsanwalt Pfingsttag ist glücklich über diese Entscheidung, denn am 4. Januar 2021 hatte der Verwaltungsgerichtshof noch anders entschieden und seither wurde das Verbot aufrechterhalten. Zur Begründung des Eilantrages wurden zahlreiche Hundefriseure und Tierärzte befragt sowie Vergleiche mit den Verordnungen und der Praxis anderer Bundesländer gezogen, um eine stichhaltige Argumentation vorzubringen.
Letztlich haben sich die Mühen von Rechtsanwalt Pfingsttag und die der Hunde-Friseure gelohnt – bereits ab Samstag sind wieder Termine erlaubt. Einzige Bedingungen: Die Hygiene-Regeln sind einzuhalten, der Termin muss fest vereinbart und gebucht sein und die Übergabe des Hundes muss kontaktlos erfolgen.
„Eine Art Click & Collect für Hunde“, fügt Rechtsanwalt Pfingsttag scherzhaft hinzu.
Sascha Pfingsttag
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozial-, Medizin- und Verwaltungsrecht
Dreis Rechtsanwälte, Gartenstraße 7,72764 Reutlingen.
Dreis-Recht.de